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   BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57   

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https://dejure.org/1959,3662
BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57 (https://dejure.org/1959,3662)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1959 - III ZR 141/57 (https://dejure.org/1959,3662)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1959 - III ZR 141/57 (https://dejure.org/1959,3662)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.05.1952 - IV ZR 224/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57
    Der Umstand, daß am gleichen Tage ein Armenrechtsgesuch für den Rechtsmittelkläger (hier den Beklagten) bei Gericht eingegangen ist, läßt nach übereinstimmender Ansicht von Rechtslehre und Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 224/51 = LM Nr. 2 zu § 518 ZPO) ebenfalls keinen Zweifel daran aufkommen, daß Berufung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Armenrechtsverfahrens eingelegt worden ist.

    Für beides ist aber mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer derartigen Bestimmung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich (vgl. z.B. Urteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 224/51 = LM Nr. 2 zu § 518 ZPO).

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZB 65/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57
    Mindestens vom 23. März 1956 ab, spätestens aber von der Einreichung dieser ersten Berufungsschrift bei Gericht, dem 26. März 1956, an war somit das auf Armut des Beklagten beruhende Hindernis unverschuldeter Anwaltslosigkeit behoben (Beschluß vom 14. Juli 1952 - IV ZB 65/52 = XV Nr. 21 zu § 233 ZPO).

    Selbst wenn man annehmen sollte, er habe es, wenn er seine Partei vor Nachteilen bewahren wollte, nicht auf die Entscheidung des Gerichts ankommen lassen dürfen, vor allem weil es ihm keinerlei Mühe gekostet hätte, sich unmißverständlich auszudrücken (Beschluß vom 14. Juli 1952 IV ZB 65/52 LM Nr. 21 zu § 233 ZPO a.E.), so halb er dieser etwaigen Pflicht durch Einreichung seines Schriftsatzes vom 28. März 1956 genügt, in dem es heißt: "... soll die Berufung nicht durchgeführt werden, wenn dem Beklagten, für die Berufungsinstanz das Armenrecht nicht bewilligt wird".

  • BGH, 19.06.1951 - III ZB 5/51

    Verspätete Absetzung der Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57
    So hat z.B. der Bundesgerichtshof (BGHZ 2, 347) es nicht als unverschuldet gelten, lassen, wenn ein Anwalt von der Einlegung eines Rechtsmittels während der Berufungsfrist deshalb absieht, weil der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts (nicht der des Berufungsgerichts, wie Wieczorek a.a.O. meint) mitgeteilt hat, daß Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn die Parteien die Gründe des erstinstanzlichen Urteils deshalb nicht rechtzeitig erfahren, weil das Urteil noch nicht rechtzeitig während der Berufungsfrist abgesetzt worden sei.
  • BGH, 10.02.1958 - VII ZR 40/57
    Auszug aus BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57
    Daß bei Rücknahme einer nur zur Fristsicherung eingelegten zweiten Berufung etwas anderes gilt, weil die erste Berufung hoch nicht zurückgenommen ist, die zweite Berufung wegen Schwebens der ersten wirkungslos ist, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Februar 1958 - VII ZR 40/57; BGHZ 24, 179) allerdings stets angenommen.
  • RG, 13.07.1921 - VI 158/21

    Wiederholte Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57
    Die Erwägungen des Berufungsgerichts gehen insofern fehl, als das Berufungsgericht den einzelnen Rechtsmittelschriftsatz und das durch ihn eingeleitete Verfahren unrichtigerweise dem Rechtsmittel als solchem gleichsetzte beide fallen aber auseinander, wie schon das Reichsgericht - übrigens gerade gegenüber dem Oberlandesgericht Hamburg - in RGZ 102, 364 im einzelnen zutreffend auseinandergesetzt hat; darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
  • BGH, 02.10.1951 - IV ZB 48/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57
    An der Beschreitung dieses Weges war er dadurch, daß er bereits eine nach Auffassung des Berufungsgerichts unzulässige Berufung eingelegt hatte, nicht gehindert (vgl. zur Zulässigkeit einer vorsorglichen zweiten Berufung Beschluß vom 2. Oktober 1951 - IV ZB 48/51 = LM Nr. 8 zu § 232 ZPO), wobei er dann allerdings hinsichtlich dieser vorsorglichen zweiten Berufung hätte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragen müssen.
  • RG, 01.03.1928 - VI 374/27

    Zustellung nicht verkündeter Urteile; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57
    Die erste Berufung verlor durch ihre Rücknahme, wie das Reichsgericht in der fast gleich gelagerten Sache RGZ 120, 243 [247]überzeugend ausgeführt hat, jede Bedeutung für die Fristwahrung; es war also gerade infolge der Zurücknahmeerklärung die Berufungsfrist versäumt.
  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 36/52

    Nachprüfung eines Wiedereinsetzungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57
    Jedoch ist die Zulässigkeit der Berufung vom Revisionsgericht auch insoweit, als sie von der Frage abhängt, ob dem Berufungskläger wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden durfte, von Amts wegen zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Wiedereinsetzung vor Erlaß seines Urteils in einem besonderen, von der Revision nicht angefochtenen und nicht gerügten Beschluß gewährt hat (BGHZ 6, 369).
  • BGH, 20.11.1951 - IV ZB 68/51

    Bedingte Berufungseinlegung

    Auszug aus BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57
    Der Rechtsmittelkläger kann allerdings bestimmen, daß sein Schriftsatz nicht oder bis zur Bewilligung des Armenrechts nicht als Rechtsmittelschrift anzusehen ist, oder er kann - wenn auch rechtlich unzulässig (vgl. BGHZ 4, 54) - die Rechtsmitteleinlegung von der Bewilligung des Armenrechts abhängig machen mit der Folge, daß die Berufung noch nicht oder nur unter der Bedingung der Bewilligung des Armenrechts als eingelegt zu gelten hat.
  • BGH, 22.11.1951 - III ZR 198/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.04.1959 - III ZR 141/57
    Ist dagegen ohne Rücksicht auf das Armenrechtsverfahren Berufung eingelegt worden, so scheidet, wenn diese Berufung nicht fristgerecht war, das Armenrechtsverfahren als Ursache für die Fristversäumnis aus (U vom 9. Mai 1951 - II ZR 108/50 = LM Nr. 8 zu § 233 ZPO; U vom 18. Januar 1952 - I ZR 13/51 = LM Nr. 16 zu § 233 ZPO; NJW 1952, 425; U vom 8. Mai 1957 - IV ZR 62/57 = LM Nr. 75 zu § 233 ZPO).
  • BGH, 09.05.1951 - II ZR 108/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.09.1957 - IV ZR 62/57
  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 8/91

    Belehrung der Miteigentümer bei lastenfreiem Grundstücksverkauf trotz Belastung

    Das gilt aber zum einen nicht ohne weiteres für Äußerungen von Laien über damit verbundene rechtliche Verhältnisse (Haug aaO. Rdn. 468; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl. Teil B § 17 BeurkG Rdn. 10 f; vgl. auch Senatsurt. v. 6. November 1986 - IX ZR 125/85, NJW 1987, 1266, 1267) [BGH 06.11.1986 - IX ZR 125/86] und zum anderen nicht für offenkundig falsche Angaben; diese begründen für den Notar Zweifel, denen er durch Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen hat (Jansen, FGG 2. Aufl. Bd. III § 17 BeurkG Rdn. 6; Huhn/v. Schuckmann, BeurkG 2. Aufl. § 17 Rdn. 26; vgl. auch BGH, Urt. v. 20. April 1959 - III ZR 141/57, S. 31, 33; Urt. v. 5. November 1962 - III ZR 91/61, DNotZ 1963, 308, 309).
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